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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auf der Grundlage dieser mit konservativen Annahmen (d. h. unter Berücksich-<br />

tigung der maximalen Fördermenge, tiefster Grundwasserstände und größter<br />

Einzugsgebietsausdehnung) durchgeführten Untersuchungen, der mit über 200<br />

Grundwassermessstellen, über 900 Aufschlussbohrungen und 5 weiteren Boh-<br />

rungen im wasserwerksrelevanten Bereich eine sehr umfangreiche hydrogeolo-<br />

gische Detailkartierung des betroffenen Raums zugrunde liegt, sowie unter Be-<br />

rücksichtigung der Auflagen dieses Beschlusses können aber auch hier Beein-<br />

trächtigungen für die Wassergewinnung ausgeschlossen werden.<br />

Die geländegleich bzw. nur geringfügig im Einschnitt verlaufende Trasse führt<br />

weder zu einer Reduzierung des hier hoch einzustufenden Schutzgrades des<br />

Grundwassers durch Eingriffe in den Untergrund noch liegt sie innerhalb der<br />

hydrogeologischen Sensibilität der Wassergewinnungsanlagen. Im Bereich der<br />

insbesondere dem Schutz vor hygienischen Verunreinigungen dienenden<br />

Schutzzone II wird zudem die vorgesehene Lärmschutzwand zu einer Begren-<br />

zung der Immissionseinträge beitragen. Nur beim Brunnen 1 kann <strong>–</strong> wenn auch<br />

nur unter „Worst-Case-Bedingungen“ <strong>–</strong> die Einzugsgebietsgrenze in den Tras-<br />

senraum und in den Bereich eines benachbarten hydraulischen Fensters hinein-<br />

reichen. Dementsprechend könnten z. B. infolge eines Unfalls auslaufende und<br />

trotz der Schutzvorkehrungen gem. RiStWag sowie trotz der Maßnahmen des<br />

zu erstellenden Gewässerschutzkonzeptes nicht aufhaltbare wassergefährden-<br />

de Stoffe in den Einzugstrichter gelangen und damit zu Grund- und Trinkwas-<br />

serverunreinigungen führen. Diesbezüglich mögliche Beeinträchtigungen der<br />

Trinkwassergewinnung vermeiden aber die vorgesehenen Trinkwassergüte-<br />

messstellen in Verbindung mit dem zu errichtenden Ersatzbrunnen, dessen<br />

Einzugsgebiet nicht bis zu dem hydraulischen Fenster reicht. Daher sind Beein-<br />

trächtigungen aus einem solchen Rückfluss ausgeschlossen (mit der Errichtung<br />

dieses Ersatzbrunnens wird auch einer entsprechenden Forderung aus den<br />

Einwendungen und Stellungnahmen entsprochen). Außerdem werden alle bau-<br />

technischen Maßnahmen in den Bereichen, die nach den gutachterlichen Fest-<br />

stellungen nur einen geringen Geschütztheitsgrad und eine hohe hydrogeologi-<br />

schern Sensibilität aufweisen, auch dann nach den Vorgaben der RiStWag für<br />

Schutzgebiete II ausgeführt, wenn sie außerhalb des Schutzgebietes liegen. Auf<br />

die Ausführungen im Erörterungstermin (Wortprotokoll ab S. 477), die Details<br />

der Machbarkeitsstudie sowie die entsprechenden Nebenbestimmungen in Ka-<br />

pitel A 7.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />

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