07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Raum Holtfeld auch geeignete Jagdhabitate vor allem in Form von Extensiv-<br />

grünland beansprucht. Eine essenzielle Bedeutung für die Art ist hier aufgrund<br />

fehlender Nachweise aber nach der Einschätzung des Vorhabenträgers eben-<br />

falls nicht ableitbar. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar. Individuenverluste durch<br />

Kollision sowie relevante Entwertungen randlicher potenziell nutzbarer Nah-<br />

rungshabitate sind aufgrund der in diesem Trassenabschnitt planfestgestellten<br />

beidseitigen mindestens 4 m hohen Immissionsschutzeinrichtungen nicht zu<br />

erwarten.<br />

Nach alledem sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Vorkommens des<br />

Wespenbussards durch das Bauvorhaben zu erwarten. Die Verbotstatbestände<br />

des § 44 BNatSchG, insbesondere das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />

1 BNatSchG und das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, treten damit nicht ein.<br />

Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereule<br />

Im Rahmen der zahlreichen artenschutz- und habitatschutzrechtlichen Frage-<br />

stellungen, die innerhalb des Planfeststellungsverfahrens einer eingehenden<br />

Prüfung bedürfen, habe ich die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> auch um eine Stellungnahme zu der Frage der Notwendigkeit<br />

bzw. zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Monitorings gebeten. Die Höhere<br />

Landschaftsbehörde hat hierzu folgende Aussagen getroffen:<br />

„Sowohl als Ergebnis zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte als<br />

auch zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszie-<br />

len der FFH-RL sind in den einzelnen Fachbeiträgen des Natur- und Arten-<br />

schutzes zu unterschiedlichen Fragestellungen Kontrollen der unterstellten<br />

Funktionsfähigkeit bestimmter Maßnahmen in Form von Monitorings vorgese-<br />

hen. Die Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die verschiedenen<br />

Formen und Zielsetzungen eines Monitorings sollen nach den Vorgaben der<br />

Fachbeiträge des Vorhabenträgers auf der Ebene der Ausführungsplanung er-<br />

folgen. Dies ist nach Bewertung der höheren Landschaftsbehörde nicht sachge-<br />

recht, um den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des<br />

BNatSchG bei diesem Vorhaben zu genügen. Vielmehr sollte der Vorhabens-<br />

träger aufgefordert werden, umgehend ein abgestuftes Monitoringkonzept zu<br />

erarbeiten, dass die jeweilige Monitoringschwerpunkte für die Artengruppe der<br />

Fledermäuse mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Art Bechsteinfleder-<br />

maus sowie die Arten Steinkauz, Schleiereule, Feldlerche und Rebhuhn umfas-<br />

302

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!