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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Flurstück 136<br />

Der Einwender legt Wert darauf, dass dieses Flurstück auch nach Realisierung<br />

der Maßnahme für ihn erreichbar bleibt.<br />

Der Vorhabensträger verweist insoweit auf den von der Oldendorfer Straße<br />

zum Regenrückhaltebecken führenden Erschließungsweg, der auch für den<br />

Einwender nutzbar werde. Dieser Weg erhalte eine wassergebundene Decke.<br />

Auf die Frage des Einwenders, warum die Erschließung nicht von der Hesselteicher<br />

Straße aus erfolgen könne, erwidert der Vorhabensträger, dies kollidiere<br />

mit einer dort geplanten landschaftspflegerischen Maßnahme. Zudem müssten<br />

der Casumer Bach gequert und der Weg an das Überführungsbauwerk der<br />

Hesselteicher Straße aufwendig angebunden werden. Aus seiner Sicht komme<br />

diese Alternative daher nicht in Betracht. Er sagt aber zu, eine nutzbare Eckausrundung<br />

für die Fahrzeuge zu schaffen, die aus Richtung Süden kommend<br />

von der Oldendorfer Straße in die Zufahrt einbiegen müssen.<br />

Ebenfalls sagt der Vorhabensträger auf Einlassung des Einwenders zu, die<br />

entlang des Weges geplante Baumreihe zwischen dem Weg und der A 33 anzuordnen.<br />

hen.<br />

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme werden, soweit sie nicht erledigt<br />

sind, insgesamt zurückgewiesen. Zu den Einzelheiten wird auf die folgenden<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

Das Flurstück bleibt für die Einwenderin auch künftig auf dem vom Vorhabenträger<br />

im Termin beschriebenen Weg erreichbar.<br />

Eine Forderung des Einwenders im Termin, das Flurstück auf für ihn kürzerem<br />

Weg über die Hesselteicher Straße zu erschließen, wird zurückgewiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat seiner Verpflichtung aus § 8a Abs. 4 FStrG (siehe hierzu<br />

auch die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels) insoweit<br />

genügt, als er für die durch die A 33 durchschnittenen Zufahrt einen Ersatz<br />

geplant hat und dieser Ersatz jedenfalls den Bedürfnissen des Einwenders bzw.<br />

der Einwenderin (namentlich der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks)<br />

angemessen ist; der Vorhabenträger hat zugesagt, die Gestaltung des<br />

künftigen Erschließungsweges an die Notwendigkeiten landwirtschaftlicher<br />

Fahrzeuge anzupassen. Er ist an diese Zusage über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden.<br />

Der Erschließung der Fläche von der Hesselteicher Straße aus stehen zudem<br />

gewichtige Gründe entgegen. Zwar ist die vom Vorhabenträger im Termin erwähnte<br />

landschaftspflegerische Maßnahme mit Deckblatt I entfallen. Dennoch<br />

bleibt der Kostenaspekt für ein weiteres Brückenbauwerk über die Aue des<br />

Casumer Baches zu berücksichtigen. Zudem müsste dieses Bauwerk unter<br />

naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kritisch bewertet werden. Der Casumer<br />

Bach ist Flugweg und Jagdhabitat für den Eisvogel und hoch bedeutsame Leitlinie<br />

für verschiedene Fledermausarten. Der im Jahr 2010 westlich des Casumer<br />

Baches entdeckten Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus dient<br />

der Bachlauf als Vernetzungsstruktur zwischen verschiedenen Teilhabitaten.<br />

Dies gilt umso mehr, als nach dem Bau der A 33 das Brückenbauwerk der A 33<br />

über den Casumer Bach die einzige Unterquerungsmöglichkeit für die Tiere in<br />

Richtung Norden darstellt. Im Weiteren ist einer solchen Erschließungslösung<br />

entgegen zu halten, dass es von der Hesselteicher Straße aus der Inanspruch-<br />

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