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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ner Bindung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbau-<br />

last und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzun-<br />

gen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil<br />

vom 14. April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 12. August<br />

2009, 9 A 64.07, juris Rn. 26 mit Verweis auf Urteile vom 14. Februar 1975 -<br />

BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4<br />

C 5.78 - BVerwGE 62, 342 ).<br />

Die Linienbestimmung ist deshalb auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung<br />

einer Planfeststellung (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1996, 11 VR 3.96; BVerwG,<br />

Urteil vom 17. Februar 1997, 4 VR 17.96; OVG NRW, Beschluss vom 23. März<br />

2007, 11 B 916/06.AK).<br />

Abwägungsmängel auf der Ebene Linienbestimmung können aber auf das<br />

nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen. Dies kann etwa gel-<br />

ten, wenn der Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene<br />

Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewälti-<br />

gung der Umweltproblematik einschließlich einer „Null-Varianten“-Prüfung er-<br />

folgt ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5.96; OVG NRW, Beschluss<br />

vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK). Insoweit sind bereits bei der Linienbe-<br />

stimmung alle in Betracht kommenden Trassenvarianten zu prüfen, die sich<br />

ernsthaft anbieten bzw. nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder<br />

zumindest nahe liegen (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1988, 4 B 211/88;<br />

BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 73/82).<br />

Diesen Grundsätzen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung ge-<br />

tragen. Es wird hinsichtlich der Trassenwahl nicht pauschal auf die Linienbe-<br />

stimmung Bezug genommen, vielmehr werden innerhalb der eigenen Abwä-<br />

gung die in Betracht kommenden Varianten geprüft. Insoweit wird mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss das Ergebnis der Linienbestimmung nicht ausge-<br />

klammert, indes unter Berücksichtigung der in den Jahrzehnten eingetretenen<br />

Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hinsichtlich der diesem Verfahren<br />

zugrunde liegenden Trassenwahl wird auf die Ausführungen in Kapitel B 7.1<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Seitens zahlreicher Einwender sowie u.a. des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“<br />

(Stellungnahme vom 13.01.2008, Seite 4 ff.) und des Landesbüros der Natur-<br />

schutzverbände (Stellungnahme von 25.06.2010, Seite 14 ff.) wird vorgetragen,<br />

dass das Linienbestimmungsverfahren aus 1968 veraltert sei. Die Einwender<br />

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