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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gepachtet (Nordseite, Flurstück 248 der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>),<br />

die durch den weiteren Verlauf des zu einer geplanten Aufforstung führenden<br />

Gehölzstreifens in gleicher Weise betroffen sind. Der Vorhabensträger<br />

verweist dazu auf die Unverzichtbarkeit der Gesamtmaßnahme sowie auf die<br />

noch ausstehenden Gespräche mit dem Eigentümer der Pachtflächen.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde erläutert abschließend das geplante Flurbereinigungsverfahren,<br />

dessen Grenzen in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer<br />

noch festzulegen seien. Ziel sei es, die Flächenlast auf höchstens 2 %<br />

pro Eigentümer zu beschränken, nach Möglichkeit aber unter diesen Wert zu<br />

drücken.<br />

Ein Beweissicherungsverfahren für Eigenwasserversorgung des Einwenders<br />

lehnt der Vorhabensträger ab. Eine Beeinträchtigung sei schon aufgrund der<br />

Entfernung zwischen Hausbrunnen und A 33-Trasse von 1 km auszuschließen.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

rungen zur Einwendung des Eigentümers, Einwender B 9.100, verwiesen.<br />

Ein Beweissicherungsverfahren wird angesichts der Entfernung zur Trasse<br />

und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

zurückgewiesen.<br />

In ihrer Einwendung im Deckblattverfahren I wenden sich die Einwender ausschließlich<br />

gegen die Inanspruchnahme des von ihnen gepachteten Flurstücks<br />

248. Auch insoweit wird daher auf die Ausführungen bzgl. des Einwenders<br />

B 9.100 verwiesen.<br />

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