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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.70<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einwender wird im Termin durch seinen Vater vertreten.<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders sind lt. Grunderwerbsverzeichnis insgesamt<br />

acht Flurstücke in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen,<br />

die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen und in<br />

ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden sollen. Davon sind vier Flurstücke<br />

(die Flurstücke 238, 353, 354 und 355 der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />

inzwischen durch Verkauf in das Eigentum der Bundesrepublik<br />

Deutschland übergegangen. Das Grundbesitzverzeichnis wird entsprechend<br />

berichtigt.<br />

Die Flurstücke 356, 357 und 358 grenzen an die bereits veräußerten Flurstücke<br />

353, 354 und 355 an, wobei es sich bei den Flurstücken 356 und 357 und<br />

ungünstig geschnittene Kleinparzellen handelt, deren Begradigung der Vertreter<br />

des Einwenders anregt. Über einen Verkauf dieser beiden Flurstücke seien<br />

Verhandlungen möglich, einen Verkauf des Flurstücks 358 schließe er aus.<br />

Mit den Aufforstungen, die nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan auf<br />

rd. 20 % der Grundfläche des Flurstücks 358 erfolgen sollen, und der damit<br />

verbundenen Nutzungsbeschränkung sei er nur einverstanden, wenn auch<br />

eine Aufforstung auf den angrenzenden Nachbarflurstücken 72, 73, insbesondere<br />

aber dem Flurstück 80 realisiert werde. Eine davon abgekoppelte Insellösung<br />

für sein Grundstück werde er nicht akzeptieren. Ggf. stünden genügend<br />

Ausweichflächen zur Verfügung, um die Maßnahmen auch an anderer Stelle<br />

umzusetzen. Dazu müssten nur entsprechende Kontakte z. B. mit der Stadt<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> geknüpft werden. Er bemängelt hier insbesondere, dass die<br />

Bundesrepublik im dortigen Umfeld über eine Reihe von Grundstücken verfüge,<br />

die einerseits nicht gepflegt werden und andererseits nicht zwecks Aufwertung<br />

in den landschaftspflegerischen Begleitplan einbezogen seien.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders<br />

weiter reduziert worden.<br />

Die Flurstücke 241, 356 und 357 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

sind nicht mehr in das landschaftspflegerische Konzept einbezogen.<br />

Somit wird allein das Flurstück 358 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

in Anspruch genommen. Auf einer Teilfläche von ca. 1,6 ha sollen<br />

jährlich artenreiche Blühstreifen im Umfang von 0,12 ha angelegt werden, für<br />

die Restfläche ist der Anbau hochwachsender Feldfrüchte auszuschließen. Die<br />

Maßnahme dient u.a. der Habitatoptimierung für ein lokales Feldlerchenvorkommen.<br />

Die vom Einwender noch im Erörterungstermin kritisierte Aufforstung der Fläche<br />

ist mithin mit Deckblatt I entfallen. Dennoch hat er sich im Deckblattverfahren<br />

gegen die Inanspruchnahme dieses Flurstücks gewandt.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die A 33 führt zu Beeinträchtigungen der Feldlerche dergestalt, dass mit einem<br />

Verlust von bis zu 6 Revieren gerechnet werden muss. Insofern sind zur Erhaltung<br />

der lokalen Population spezifische Maßnahmen im Umfeld der bestehenden<br />

Lebensräume erforderlich.<br />

Der Maßnahmenfläche M/A 8.907 auf dem Flurstück 358 in Ostbarthausen<br />

fehlt zwar der enge räumliche Bezug zum Eingriff, denn das Feldlerchevorkommen<br />

in Ostbarthausen wird durch die Baumaßnahme im Abschnitt 7.1<br />

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