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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die im öffentlichen Interesse für das Vorhaben sprechenden Argumente sind<br />

insbesondere im Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses eingehend dargestellt. Auch<br />

den Kapiteln B 6.3.4 und 6.4.5 dieses Beschlusses in denen die vorsorglichen<br />

Ausnahme- und Abweichungsprüfungen aus Gründen des Arten- und Habitat-<br />

schutzes vorgenommen werden, können entsprechende Gesichtspunkte ent-<br />

nommen werden.<br />

In gleicher Weise müssen die für das Vorhaben sprechenden Belange gegen-<br />

über den Eigentümerinteressen existenzgefährdend betroffener landwirtschaftli-<br />

cher Betriebe in die Abwägung eingestellt werden. Die Planfeststellungsbehör-<br />

de ist sich dabei zwar der Schwere des Eingriffs in die betroffenen Betriebe so-<br />

wie der Tatsache bewusst, dass die Existenzgefährdung einer Mehrzahl land-<br />

wirtschaftlicher Betriebe auch den öffentlichen Belang der Landwirtschaft abwä-<br />

gungserheblich berühren kann (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, 4 C<br />

25/90, 4 ER 302/90); sie nimmt jedoch auch dieses Ergebnis in der Abwägung<br />

angesichts der hohen Bedeutung des Straßenbauvorhabens für die Allgemein-<br />

heit in Kauf.<br />

Dies gilt zunächst hinsichtlich der beiden nachgewiesen existenzgefährdeten<br />

landwirtschaftlichen Betriebe, zumal dem Eigentümer des einen Betriebes (Ein-<br />

wender B 9.51) im Erörterungstermin Ersatzland, arrondiert zu seinen Hofesflä-<br />

chen, avisiert wurde, das dem Vorhabenträger nach Abschluss eines Kaufver-<br />

trages am 15.10.2008 mittlerweile auch dann zur Verfügung steht, wenn das<br />

eingeleitete Flurbereinigungsverfahren (s. dazu unten) nicht zum Erfolg führen<br />

sollte. Fragen der Eignung dieses Landes und der bisherigen Nutzung werden<br />

in der nachfolgenden Entscheidung zur Situation der Einwender behandelt.<br />

Dies gilt darüber hinaus aber auch für den öffentlichen Belang der Landwirt-<br />

schaft. Angesichts der relativ geringen Zahl zweier existenzgefährdeter Betriebe<br />

auch im Verhältnis zur Streckenlänge des Planfeststellungsabschnitts von etwa<br />

11 km kann ein erheblicher Eingriff in die agrarstrukturellen Gegebenheiten ei-<br />

nes durchaus landwirtschaftlich geprägten Gebiets nicht festgestellt werden. Die<br />

Planfeststellungsbehörde sieht sich in dieser Ansicht auch durch die Stellung-<br />

nahme der Landwirtschaftskammer bestätigt. Diese hat zwar das Vorhaben ins-<br />

gesamt mit einem erheblichen Eingriff in die Agrarstruktur des Raumes gleich-<br />

gesetzt, dies aber nicht explizit (auch) darauf zurückgeführt, dass durch die un-<br />

streitig gegebene Flächeninanspruchnahme und Zerschneidungswirkung der A<br />

33 eine nennenswerte Zahl landwirtschaftlicher Betriebe in ihrer Existenz ge-<br />

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