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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.72<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders ist das als Acker genutzte Flurstück 196<br />

der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> mit einer Teilfläche von 50 m²<br />

durch Kompensationsmaßnahmen betroffen. Die im Bereich der Flurstücksgrenze<br />

verlaufende Neue Hessel soll eine lockere Gehölzbepflanzung aus<br />

Weiden erhalten, die jedoch nicht auf dem Grundstück des Einwenders, sondern<br />

auf der gegenüberliegenden Uferseite erfolgen soll. Gleichzeitig soll auf<br />

beiden Uferseiten eine Saumzone als Gewässerrandstreifen von 5 bis 10 m<br />

Breite eingerichtet werden, die eine dauerhafte Beschränkung der Nutzung<br />

des Grundstücks des Eigentümers durch Eintragung im Grundbuch erfordert.<br />

Der Einwender ist mit der Maßnahme grundsätzlich einverstanden, fordert an<br />

Stelle einer Entschädigung jedoch einen Flächenausgleich.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.705 handelt<br />

es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />

dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt<br />

Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger<br />

Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />

in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />

Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />

dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />

da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />

getroffen, die Flurstücke bleiben in nutzbarer Größe erhalten.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, weshalb der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden kann (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

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