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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.91<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Die Einwender werden vom Ehemann vertreten.<br />

Aus dem Eigentum der Einwender sind die 3 Flurstücke 54, 56 und 476 der<br />

Flur 33 bzw. Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> durch Kompensationsmaßnahmen<br />

betroffen. Aus den zusammenhängenden knapp 10 ha großen<br />

intensiv bewirtschafteten Grundstücksflächen sollen Teilflächen von insgesamt<br />

1.565 m² Grünland dauerhaft in ihrer Nutzung beschränkt werden. Vorgesehen<br />

ist die Renaturierung von Wiesengräben mit der Anlage von Ufergehölzpflanzungen<br />

und Gewässerrandstreifen bzw. Saumzonen.<br />

Der Vorhabensträger erläutert die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und ihre<br />

Leitlinienfunktion in Anbindung an die südlich davon geplante Gründbrücke<br />

über die A 33 und das entsprechende Gesamtkonzept des LBP, das eine<br />

Durchgängigkeit der Leitstrukturen vorsieht. Die Maßnahme sei für das Vorhaben<br />

unverzichtbar.<br />

Der Einwender weist auf die Trennwirkung der Maßnahme für die Bewirtschaftung<br />

der für ihn wichtigen hofnahen Flächen hin, befürchtet weitere Beeinträchtigungen<br />

durch Verschattungen und Laubabwurf sowie Beschädigungen der<br />

vorhandenen Drainagen und fordert den Verzicht auf die Maßnahme. Auch<br />

seien die Unterlagen insoweit fehlerhaft, als der Graben nicht entlang der Flurstücksgrenze<br />

verlaufe und teilweise schon mit Kopfweiden bestanden sei.<br />

Alles, was über eine Verdichtung dieses vorhandenen Kopfweidenbestands<br />

hinausginge, sei für ihn nicht hinnehmbar und auch die Bestandsverdichtung<br />

setze voraus, dass eine Beweidung bis zur Gehölzreihe möglich bleibe. Letzte-<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Nach der ursprünglichen Planung war vorgesehen, die genannten Flurstücke<br />

in einer Größenordnung von insgesamt 3.265 m 2 dauerhaft zu beschränken,<br />

die Angabe im Protokoll ist insoweit nicht korrekt.<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger die Planung dahingehend verändert,<br />

dass er die Inanspruchnahme des Flurstücks 54 um 880 m 2 gemindert hat.<br />

Vom Grundeigentum der Einwender werden mithin nur noch 2.385 m 2 für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen benötigt.<br />

Mit der Umplanung wurde insbesondere die von den Einwendern geltend gemachte<br />

Trennung der zusammenhängend bewirtschafteten Flurstücke aufgehoben.<br />

Den Einwendungen wurde damit insoweit entsprochen.<br />

Fragen des Laubabwurfs und der Verschattung sind als unmittelbare Folge der<br />

Grundstücksinanspruchnahme in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Drainagen hat der Vorhabenträger nach Nebenbestimmung A 7.7.1 funktionstüchtig<br />

zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

Aus dem Maßnahmenübersichtsplan <strong>–</strong> Unterlage 12.3, Blatt 7 <strong>–</strong> ergibt sich,<br />

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