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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einen solchen Verfahrensstand hat das Flurbereinigungsverfahren A 33 <strong>–</strong> Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong> noch nicht erreicht. Insofern kann die Planfeststellungsbe-<br />

hörde in diesem Fall vorwegnehmend etwaige im Rahmen der Flurbereinigung<br />

entwickelte Pläne bei der Lösung der von der A 33 aufgeworfenen Probleme<br />

nicht aufgreifen (siehe oben zum Wirtschaftswegenetz). Ebenso wenig ist es ihr<br />

jedoch möglich, Ergebnisse der Flurbereinigung im Sinne der oben zitierten<br />

Zielsetzung einer Minimierung des individuellen Landverlustes dafür heranzie-<br />

hen, im Rahmen der Abwägung das Gewicht der Eigentumsbelange, insbeson-<br />

dere im Falle von Existenzgefährdungen, zu relativieren (s. insofern auch Kapi-<br />

tel B 9).<br />

Wie oben ausführlich dargestellt, war es sowohl für die Landwirtschaftskammer<br />

als auch für das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> ein wesentliches<br />

Anliegen, der Flurbereinigungsbehörde größtmögliche Flexibilität hinsichtlich<br />

der Lage und des Zuschnitts landschaftspflegerischer Maßnahmen sowie des<br />

Zeithorizontes zur Umsetzung dieser Maßnahmen zu eröffnen.<br />

Indes sind der Flurbereinigungsbehörde hier Grenzen gesetzt. Die Festlegun-<br />

gen des Planfeststellungsbeschlusses und damit insbesondere die flurstücks-<br />

genaue Festlegung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind sowohl für<br />

den Vorhabenträger als auch für die Flurbereinigungsbehörde bindend.<br />

Für den Vorhabenträger ergibt sich dies aus § 75 VwVfG NRW. Die sogenannte<br />

negative Gestaltungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses bedingt, „dass<br />

der Vorhabenträger an den festgestellten Plan nebst dazugehörigen Planunter-<br />

lagen (also auch dem Landschaftspflegerischen Begleitplan) sowie die zusätzli-<br />

chen Schutzanordnungen gebunden ist und hiervon nicht abweichen darf. Eine<br />

Änderung der Planfeststellung kommt nur nach § 76 VwVfG in Betracht.“ (vgl.<br />

insgesamt Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75, Rn. 28).<br />

In einem Verfahren nach § 76 VwVfG jedoch entscheidet ausschließlich die<br />

Planfeststellungsbehörde.<br />

Die angeführten Grundsätze gelten auch für die Flurbereinigungsbehörde in-<br />

nerhalb der Unternehmensflurbereinigung. Dies entspricht obergerichtlicher<br />

Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2008, 15 MF 22/07):<br />

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