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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Betriebliche Belange<br />

Der Einwender führt aus, durch die Planungen verliere er 25 % seiner landwirtschaftlichen<br />

Nutzfläche. Dies sei für seinen Betrieb nicht kompensierbar. Dabei<br />

sei es nicht entscheidend, ob die Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

erworben würden. Auch bei einer dauerhaften Beschränkung gingen sie<br />

dem Betrieb verloren. Für ihn sei daher wichtig, Ersatzland zu erhalten.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, nach Entschädigungsrecht werde die Entschädigung<br />

in Geld und nicht in Land geleistet. Er werde im Rahmen der<br />

Grunderwerbsverhandlungen allenfalls vermittelnd zwischen verschiedenen<br />

Eigentümern tätig. Demgegenüber sei die Flurbereinigung in der Lage, für einen<br />

Flächenausgleich zu sorgen.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde,<br />

für das Jahr 2008 seien vorbereitende Arbeiten, insbesondere die Informationsveranstaltungen<br />

für die Betroffenen vorgesehen. Anfang 2009 solle ein<br />

formeller Einleitungsbeschluss ergehen. Auf die Frage, ob die Flächen derzeit<br />

arrondiert seien und auch dort wieder zur Verfügung gestellt werden sollten,<br />

bestätigt der Einwender, dies sei für den Betriebszweig der Mutterkuhhaltung<br />

unabdingbar.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde fährt fort, Nebenerwerbsbetriebe<br />

seien gegenüber Haupterwerbsbetrieben nicht schlechter gestellt. Ziel sei es,<br />

Flächen so zu tauschen, dass der durchschnittliche Flächenverlust aller Betroffenen<br />

bei etwa 2 <strong>–</strong> 3 % liege. Ein weiteres Ziel sei es, das Flurbereinigungsverfahren<br />

vor Abschluss der Bauarbeiten zur A 33 abschließen zu können. Dies<br />

könne aber nicht garantiert werden.<br />

Existenzgefährdung<br />

Der Einwender sieht seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb in seiner<br />

Existenz gefährdet und fordert, dies durch ein Gutachten dezidiert überprüfen<br />

zu lassen.<br />

Auf eine entsprechende Nachfrage des Verhandlungsleiters bestätigt der Vorhabensträger<br />

zunächst, eine Existenzgefährdung komme grundsätzlich auch<br />

bei einem Nebenerwerbsbetrieb in Betracht. Hier aber sehe er eine Existenzgefährdung<br />

deshalb nicht, weil ein Betrieb mit einer Größe von ca. 8 ha von vorn-<br />

Die Frage von Ersatzland ist <strong>–</strong> wie unten dargelegt wird <strong>–</strong> für die Existenz des<br />

landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend; der Einwender kann<br />

diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG,<br />

NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt ausdrücklich nicht der pauschalen Auffassung<br />

des Vorhabenträgers, ein Betrieb in einer Größe von ca. 8 ha bilde von<br />

vornherein keine eigenständige Existenz.<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerwG darf die Planfeststellungsbehörde die<br />

Augen nicht vor einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung<br />

verschließen, wenn diese dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine<br />

gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (möglicherweise bescheidenen)<br />

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