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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Einwender erklärt unabhängig von diesen Zusagen, er fordere im Falle der<br />

Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen die Gesamtübernahme der<br />

Flurstücke und die Stellung von Ersatzland.<br />

Flurbereinigung<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert, die Flurbereinigung werde<br />

Anfang 2009 eingeleitet. Die Flächen des Einwenders seien definitiv im Flurbereinigungsgebiet<br />

enthalten. Er nehme aus dieser Erörterung mit, dass der Einwender<br />

hofnahes Ersatzland fordere. Dies könne zwar nicht zugesagt werden;<br />

die vom Vorhabensträger erwähnten Flächen des Hofes Birkmann nehme er als<br />

Merkposten aber mit ins Verfahren.<br />

Existenzgefährdung<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, das Existenzgutachten komme in diesem Fall<br />

zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben sei.<br />

Der Vorhabensträger erkennt über die Inanspruchnahme von Eigentumsflächen<br />

hinaus auch eine große Betroffenheit des Einwenders in der Überplanung von<br />

Pachtflächen. Er führt aus, der auf diesen Flächen erwirtschaftete Deckungsbeitrag<br />

werde über einen Kapitalisierungsfaktor bezogen auf die Restlaufzeit<br />

der Verträge in eine Entschädigung überführt.<br />

dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />

da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Übrigen wird den Belangen des Einwenders mit den Zusagen des Vorhabenträgers<br />

(Drainagen, wechselseitige Bepflanzung, Teilverzicht), an die dieser<br />

über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden ist, hinreichend Rechnung getragen.<br />

Der Teilverzicht ist im Übrigen mit einer Länge von 50 m <strong>–</strong> wie vom Einwender<br />

gefordert <strong>–</strong> über Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />

Über die Forderung nach einer Gesamtübernahme der betroffenen Flurstücke<br />

ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden. Zur Begründung wird auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (s.u.), kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Diesbezüglich ist auf den bestandskräftigen Beschluss des Dezernates 33 der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />

A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen des<br />

Einwenders liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht, gestützt auf das angefertigte Gutachten,<br />

keine straßenbaubedingte Existenzgefährdung. Nachvollziehbar kommt der<br />

Gutachter zum Ergebnis, dass auch bisher schon eine gesicherte Existenz angesichts<br />

des Betriebseinkommens und des geringen Umfangs langfristig gesicherter<br />

Flächen nicht gegeben ist. Der Einwender ist nebenberuflich darauf<br />

angewiesen, im landwirtschaftlichen Betriebshilfsdienst zusätzliches Einkommen<br />

zu erwirtschaften.<br />

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