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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Mit Blick auf die von ihm belastend empfundene Gesamtsituation fragt der Einwender<br />

zunächst nach einer Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks.<br />

Der Verhandlungsleiter verweist auf die eindeutige Rechtsprechung,<br />

wonach eine zweifelsfrei vorhandene Wertminderung eines Baugrundstücks,<br />

eines Wohngebäudes und auch eines vermieteten Gebäudes kein Entschädigungstatbestand<br />

sei. Allenfalls bei einer objektiv vorhandenen Unzumutbarkeit<br />

der entstehenden Wohnverhältnisse könne eine Gesamtübernahme des Flurstücks<br />

geboten sein.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab und erklärt auf Nachfrage des Einwenders<br />

ergänzend, auch eine Nutzung des Grundstücks für den landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan komme nicht in Betracht, da alle Eingriffe mit den bereits<br />

vorgesehenen Maßnahmen kompensiert seien.<br />

Trotz alledem beantragt der Einwender die Gesamtübernahme seines Anwesens.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert zur Prüfungsreihenfolge, zunächst habe die<br />

Planfeststellungsbehörde zu entscheiden, ob die A 33 überhaupt in der vom<br />

Vorhabensträger beantragten Form und Trassenführung gebaut werden könne.<br />

Werde diese Frage positiv entschieden, müsse gleichzeitig über den Antrag des<br />

Einwenders auf Gesamtübernahme entschieden werden. Werde dieser Antrag<br />

abgelehnt, müsse sich die Planfeststellungsbehörde im Weiteren mit der Frage<br />

befassen, ob ergänzender aktiver Lärmschutz tatsächlich im Sinne des § 41<br />

Abs. 2 BImSchG unverhältnismäßig sei. Falls ja, bleibe dem Einwender der<br />

Anspruch auf Prüfung der Möglichkeiten passiven Lärmschutzes.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Der Vorhabensträger lehnt die Zusage eines Beweissicherungsverfahrens ab.<br />

Dies komme nur dann in Betracht, wenn erkennbar erschütterungsintensive<br />

Bauverfahren angewandt werden müssten. Dies sei hier aber nicht gegeben.<br />

Nach den Erkenntnissen zur Hydrogeologie müssten Bauwerke auf Flachgründungen<br />

errichtet werden, deren Herstellung keine intensiven Erschütterungen<br />

verursache. Sollte der Einwender wider Erwarten beim Bau der A 33 Schäden<br />

an seinem Gebäude wahrnehmen, könne er sich an die örtliche Bauleitung<br />

wenden, die das Gebäude dann auf neu entstandene Schäden untersuche und<br />

eine Ursachenermittlung betreibe.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Über den Antrag des Einwenders auf Gesamtübernahme des Anwesens ist im<br />

Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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