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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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auszuweisen, da er der Erschließung von Grundstücken mehrerer Eigentümer<br />

diene.<br />

Die Einwender äußern auf Nachfrage des Vorhabensträgers nur dann ein Interesse,<br />

die nördlich verbleibenden Teilflächen zu veräußern, wenn sie für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen genutzt werden und dafür Maßnahmen an<br />

anderer Stelle entfallen könnten. Eine solche Planung ist für den Vorhabensträger<br />

nicht denkbar. Die an dieser Stelle vorgesehenen Maßnahmen dienten<br />

insbesondere Artenschutzbelangen zugunsten des Steinkauzes. Es müsse<br />

verhindert werden, dass dieser in den Verkehr einfliegt. Insofern seien Maßnahmen<br />

unmittelbar an der Trasse, aber abseits der Grünbrücke, kontraproduktiv.<br />

Weitere Themen:<br />

Hausbrunnen<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, auf das bisher vorgesehenen Regenrückhaltebecken<br />

werde verzichtet. Vorgesehen seien stattdessen unterirdische Kavernen.<br />

Damit sei eine Gefährdung des Hausbrunnens der Einwender, wie von<br />

diesen befürchtet, jedenfalls aus diesen Gründen auszuschließen.<br />

Dennoch werde für den Brunnen eine Beweissicherung durchgeführt. Hierzu<br />

werde vor Beginn der Bauarbeiten der gegebene Zustand ermittelt und anschließend<br />

nicht nur vier Jahre nach Baubeginn <strong>–</strong> so die Aussage in der Gegenäußerung,<br />

die der Vorhabensträger in der Erörterung berichtigt <strong>–</strong> sondern<br />

während der Bauphase und weitere vier Jahre nach Verkehrsfreigabe in regelmäßigen<br />

Abständen beprobt.<br />

Sollten sich Schäden am Brunnen herausstellen, sei der Vorhabensträger entschädigungspflichtig<br />

bis hin zu einem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz.<br />

Der Vorhabensträger schließt jedoch Schäden aus, da er nicht in<br />

grundwasserführende Schichten eingreife und die Straßenabwässer kläre.<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Einwender hatten schriftlich die Anwendung des Merkblattes über Luftverunreinigungen<br />

an Straßen (MLuS) gefordert statt des vom Vorhabensträger<br />

verwandten Berechnungsverfahrens PROKAS-V.<br />

Nutzung des öffentlichen Wegenetzes ausschließlich auf Grundflächen der<br />

Einwender erreicht werden konnten. Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen<br />

Grundsätzen resultierende Ansprüche der Einwender auf Zahlung einer<br />

(Umwege)Entschädigung sind durch die obigen Erwägungen nicht berührt. Eine<br />

Entscheidung hierüber ist jedoch in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung zu treffen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen der Einwender Rechnung<br />

getragen.<br />

Zur gegenüber der Darstellung im Erörterungstermin abweichenden Festlegung<br />

des Beprobungszeitraums wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung der Einwender, das Merkblatt über Luftverunreinigungen an<br />

Straßen zur Beurteilung der zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen heranzuziehen,<br />

wird zurückgewiesen.<br />

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