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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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nik vermeidbar sind. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, so haben<br />

die hierdurch Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz.<br />

Dies gilt nach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht, soweit die Kosten der Schutzmaß-<br />

nahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden.<br />

Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, weil aktive Schutzmaßnah-<br />

men nicht ausreichen oder auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht<br />

angeordnet werden, so steht dem Eigentümer der betroffenen Anlage gegen-<br />

über dem Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf eine angemessene Ent-<br />

schädigung zu (§ 42 Abs. 1 BImSchG), die für Schallschutzmaßnahmen an der<br />

baulichen Anlage in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu leis-<br />

ten ist. Art und Umfang von Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen<br />

(passiver Lärmschutz) sind in der 24. BImSchV (Verkehrswege-<br />

Schallschutzmaßnahmenverordnung) festgelegt.<br />

Der Begriff der „schädlichen Umweltauswirkungen“ des § 41 Abs. 1 BImSchG<br />

wird in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß<br />

und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Be-<br />

lästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

Allerdings lösen nicht jeder Nachteil oder jede Belästigung das Auflagengebot<br />

(Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2<br />

VwVfG NRW) aus. Es bleiben solche Beeinträchtigungen außer Betracht, die<br />

den Grad des „Erheblichen“ nicht erreichen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979, 4<br />

C 10.77, NJW 1980, S. 2368). Verkehrslärm ist erheblich, wenn er der jeweili-<br />

gen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die tatsächli-<br />

chen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht<br />

mehr zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 29.01.1991, 4 C 51.89,<br />

BVerwGE, 332 [361]).<br />

Mit dem Begriff des „Zumutbaren“ wird nicht die Schwelle bezeichnet, jenseits<br />

derer sich ein Eingriff als „schwer und unerträglich“ und deshalb im enteig-<br />

nungsrechtlichen Sinne als „unzumutbar“ erweist. Der Begriff bezeichnet viel-<br />

mehr noch im Vorfeld der „Enteignungsschwelle“ die einfachgesetzliche Gren-<br />

ze, bei deren Überschreitung dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung auf<br />

seine Rechte billigerweise nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom<br />

14.12.1979, 4 C 10.77, NJW 1980, S. 2368).<br />

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