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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.18<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Zwei Flurstücke des Einwenders sind ganz oder teilweise mit landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen überplant.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, aus dem Flurstück 72 in der Flur 42 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> würden 400 m 2 zur Anlage einer strauchbetonten<br />

Hecke als Leitlinie zum Teutoburger Wald benötigt. Es handele sich nicht um<br />

eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme, jedoch sei sie als Vernetzungsstruktur<br />

für Fledermaushabitate von großer Bedeutung.<br />

Das derzeit als Ackergrundstück genutzte Flurstück 57 in der Flur 45 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> soll in Gänze in eine extensive Grünlandnutzung<br />

überführt werden. Dies sei innerhalb eines Gesamtkomplexes entlang der Neuen<br />

Hessel als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar.<br />

Bzgl. des Flurstücks 72 merkt der Einwender an, dieses Flurstück habe bereits<br />

jetzt eine geringe Größe. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei bei einer<br />

weiteren Verkleinerung kaum noch wirtschaftlich, weshalb er <strong>–</strong> gegen Ersatzland<br />

<strong>–</strong> an einer Gesamtübernahme des Flurstücks interessiert sei. An einer<br />

extensiven Grünlandnutzung (Flurstück 57) habe er kein Interesse; eine solche<br />

Nutzung sei für seinen Veredelungsbetrieb wertlos. Grundsätzlich stimme er<br />

Naturschutzmaßnahmen zu, er müsse jedoch als Landwirt auch auf Fragen der<br />

Wirtschaftlichkeit achten.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, es sei bei gegenläufigen Positionen Aufgabe<br />

der Planfeststellungsbehörde, abschließend zu entscheiden, ob die Planung<br />

wie vorgesehen umgesetzt werden könne.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Breite der Hecke verdoppelt, die Inanspruchnahme<br />

mithin im Umfang von nunmehr 800 m 2 vorgesehen. Eine Einwendung hat der<br />

Einwender im Deckblattverfahren nicht erhoben und auch in der ursprünglichen<br />

Einwendung wendet er sich nicht gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

72.<br />

Das Flurstück 57 ist auch nach der Deckblattplanung in Gänze mit landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen (Artenschutz) überplant.<br />

Die Maßnahme ist unverzichtbar, die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat, bestehend aus 5 bis 6 Revieren.<br />

Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />

der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht<br />

kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem<br />

Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal,<br />

instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen<br />

bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A,<br />

Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

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