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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.29<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Zwischen dem Vorhabensträger und den Einwendern sind bzgl. der Beanspruchung<br />

von Grundflächen insbesondere zur Durchführung landschaftspflegerischer<br />

Maßnahmen im Waldgebiet Patthorst bereits in der Vergangenheit Verträge<br />

abgeschlossen worden.<br />

Gegenstand der Einwendung ist nunmehr, dass nach den in diesem Verfahren<br />

ausgelegten Planunterlagen einige Teilflächen einer anderen naturschutzfachlichen<br />

Gestaltung zugeführt werden sollten, als es den geschlossenen Verträgen<br />

und den darauf abgestimmten und planfestgestellten Planunterlagen im Abschnitt<br />

6 entspricht.<br />

Konkret geht es um die Maßnahmen A/E 1.601 und E 1.101 (Bezeichnung aus<br />

dem landschaftspflegerischem Begleitplan in diesem Verfahren), bei denen der<br />

Vorhabensträger nunmehr einen höheren Anteil an Sukzessionsflächen vorgesehen<br />

hat, als mit den Einwendern, die auf weitgehende Aufforstung bestehen,<br />

vertraglich vereinbart.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, in den jetzt ausgelegten Plänen habe<br />

man Wünsche der Höheren Landschaftsbehörde eingearbeitet, die den Verzicht<br />

auf Aufforstungsflächen zugunsten einer Sukzession gefordert habe.<br />

Mit Blick auf die vertraglichen Bindungen mit den Einwendern und die planfestgestellten<br />

Unterlagen im Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 6 sichert<br />

der Vorhabensträger zu, die Pläne dieses Verfahrens wieder dementsprechend<br />

zu ändern.<br />

Der Verhandlungsleiter bekräftigt, es gelten die planfestgestellten Pläne in<br />

Übereinstimmung mit den geschlossenen Verträgen.<br />

Die Einwendung ist damit in diesem Punkt nach Auskunft der Einwender erledigt.<br />

Die für die fraglichen Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind im LBP des<br />

Deckblattes I <strong>–</strong> dort Unterlage 12.3, Blatt 10 <strong>–</strong> lediglich mit der Signatur „nachrichtliche<br />

Darstellung“ aufgenommen, ohne eine konkrete Regelung zu treffen.<br />

Damit kann durch diesen Planfeststellungsbeschluss eine Abweichung von den<br />

Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 6 nicht mehr<br />

getroffen werden.<br />

Der Einwendung ist mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

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