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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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(BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />

Im Weiteren stellt es entgegen der Ansicht der Einwender keinen Verstoß ge-<br />

gen die Vorgaben zur UVS dar, die linienbestimmte Variante V 16, trotz ihres<br />

Ausscheidens bereits im Grobfilter, auch noch im Feinfilter einer eingehenden<br />

Untersuchung zuzuführen.<br />

In Kapitel 3.4 des MUVS ist ausdrücklich festgehalten, dass neben den auf der<br />

Grundlage der Raumwiderstandsanalyse entwickelten Varianten auch solche<br />

zur weiteren Untersuchung in Betracht kommen, die aus anderen Gründen (von<br />

denen einige beispielhaft angeführt werden) vom Planungsträger als prüfwürdig<br />

erachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, das Er-<br />

gebnis einer Variantenwahl auf der früheren Planungsebene der Linienbestim-<br />

mung in der größtmöglichen Untersuchungstiefe einer UVS zu hinterfragen. Das<br />

Ergebnis des Feinfilters läuft der ersten Abschätzung im Grobfilter nicht zuwi-<br />

der, bestätigt vielmehr dessen Ergebnis und liefert in aller Deutlichkeit die hier-<br />

für maßgeblichen Gründe.<br />

Südliche Varianten sind in den Feinfilter eingestellt worden, soweit sie erst zwi-<br />

schen Steinhagen und Halle aus einer bis dahin nördlichen Führung in den<br />

Raum südlich Hörste einschwenkten (V 29 und V 30). Nachdem der Übergabe-<br />

punkt am Schnatweg bestandskräftig planfestgestellt ist, muss insofern in die-<br />

sem Verfahren die V 11, die zwischen dem planfestgestellten Verlauf der A 33<br />

im Abschnitt 6 und einem südlichen Verlauf im Abschnitt 7.1 vermittelt, einer<br />

näheren Betrachtung unterzogen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die<br />

nachfolgenden Kapitel B 7.1.1.2 und B 7.1.2.2 verwiesen.<br />

Auf die Kritik der Einwender, dass die Variante V 1, die schon im östlichen Teil<br />

des Untersuchungsraumes einen südlichen Verlauf nimmt und diesen bis zum<br />

westlichen Endpunkt beibehält im Grobfilter ausgeschieden wurde, kommt es<br />

nach dem Ergebnis der bestandskräftigen Planfeststellung im Abschnitt 6 nicht<br />

mehr an. Dennoch ist diese Entscheidung, Varianten im südlichen Teil des Un-<br />

tersuchungsraumes frühzeitig auszuscheiden, durch den Vergleich der Vorha-<br />

benstrasse mit der STU-Südtrasse nach UVS-Kriterien unter Berücksichtigung<br />

der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen insbesondere der Sied-<br />

lungsstruktur überprüft worden. Auch hierzu wird auf die nachfolgenden Kapitel<br />

B 7.1.1.2 und B 7.1.2.2 verwiesen.<br />

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