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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

in ihrer schriftlichen Einwendung die folgenden Aspekte thematisiert:<br />

Überführung Illenbruch<br />

Die von anderer Seite geforderte und von den Einwendern abgelehnte Überführung<br />

der Casumer Straße anstelle des Illenbruch ist nicht Gegenstand der Planung.<br />

Hausbrunnen<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.3.11 ist der Vorhabenträger verpflichtet, für alle<br />

Hausbrunnen, die sich in einem Abstand von bis zu 100 m von der Trasse befinden,<br />

ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Soweit der Brunnen der<br />

Einwender innerhalb dieses Abstandes liegt, wird ihrer Forderung mithin entsprochen.<br />

Im Übrigen wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Drainagen, Kläranlage<br />

Der Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung bereits zugesagt, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Er ist an diese<br />

Zusage über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden. Auf Nebenbestimmung A<br />

7.7.1 wird ergänzend verwiesen.<br />

Gleiches gilt für die Kleinkläranlage über Nebenbestimmung A 7.12.13<br />

Umbaumaßnahmen<br />

Die Forderung, dem Vorhabenträger aufzuerlegen, künftige Umbaumaßnahmen<br />

oder Umwidmungen von Gebäuden zu tolerieren, wird zurückgewiesen. Es<br />

gelten die gesetzlichen Regelungen des FStrG.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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