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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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2.<br />

Für den am Wohngebäude des Einwenders gelegenen Teil des Clever Bruches<br />

nördlich der A 33 sagt der Vorhabenträger die Anlage eines Wendehammers<br />

auf dem Flurstück 49 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen<br />

dem neu anzulegenden Wirtschaftsweg Bauwerksverzeichnis-Nr. 393 und der<br />

östlichen Grenze des Flurstücks zu.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender erläutert, der Hausbrunnen sei 130 m von der Trasse entfernt<br />

und fördere aus einer Tiefe von ca. 8,00 m. Er befürchtet Veränderungen durch<br />

die von der A 33 hervorgerufene Verdichtung.<br />

Der Vorhabensträger teilt diese Befürchtung nicht. Er führt an, die A 33 werde<br />

oberhalb des heutigen Geländeniveaus gebaut. Der Oberboden werde lediglich<br />

bis zu einer Tiefe von ca. 30 cm abgeschoben, in tiefere Bodenschichten werde<br />

nicht eingegriffen. Auch für die Gründungen der Grünbrücke sei ein Abpumpen<br />

von Grundwasser nicht erforderlich, da die Brücke auf Flachgründungen ruhen<br />

werde. An der Brücke könnten zwar möglicherweise Setzungen auftreten, die<br />

aber angesichts der Entfernung keine Auswirkungen auf den Brunnen des Einwenders<br />

haben könnten.<br />

Der Vorhabensträger sieht nach alledem keine Notwendigkeit für eine Beweissicherung,<br />

zumal der Brunnen des Einwenders auch oberstrom der A 33 gelegen<br />

sei.<br />

Straßenentwässerung<br />

Der Einwender weist darauf hin, dass das Gewässer, welches am Nordrand der<br />

A 33 verlegt und in Höhe seines Wohngebäudes unter der A 33 hindurchgeführt<br />

wird, auch der Aufnahme seiner Hofentwässerung dient. Er hat Zweifel, dass<br />

der vorgesehene Durchlass DN 1200 ausreichend bemessen ist. Gleiches gilt<br />

für den südlich der A 33 vorgesehenen Durchlass DN 500 unter dem neu angelegten<br />

Wirtschaftsweg.<br />

Der Vorhabensträger teilt diese Bedenken nicht. Der wassertechnische Entwurf<br />

sei von den Wasserbehörden geprüft und berücksichtige auch den Wasseranfall<br />

aus den anliegenden Einzugsgebieten. Zudem seien in diesem Bereich<br />

Der Wendehammer ist an der bezeichneten Stelle mit Deckblatt I Gegenstand<br />

der Planung geworden. Der Einwendung wurde mithin entsprochen.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

des Einwenders wird mit Blick auf die Entfernung von der Trasse zurückgewiesen.<br />

Zur weiteren Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Zweifel des Einwenders sind unberechtigt.<br />

Der wassertechnische Entwurf zum Bau der A 33 ist von den Wasserbehörden<br />

geprüft worden; die hydraulische Leistungsfähigkeit aller Entwässerungseinrichtungen<br />

und damit auch der Durchlässe war Gegenstand dieser Prüfung. Im<br />

Übrigen wird auf die Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />

verwiesen.<br />

Die in der Einwendung vom 30.12.2007 erhobene Forderung, den Durchlass<br />

unter der Autobahn zu vergrößern, wird zurückgewiesen.<br />

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