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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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6.3.1 Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme<br />

6.3.1.1 Allgemeine Bewertung<br />

In dem Planfeststellungsverfahren für den Neubau des A 33-Abschnittes 7.1 hat<br />

der Vorhabenträger folgende artenschutzrechtliche Untersuchungen beige-<br />

bracht:<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />

lage 12.4.1.1, Landschaft und Siedlung, August 2007<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1 Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung, 31. August 2007<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />

lage 12.4.1.1, Büro Landschaft und Siedlung, 14.12.2009, Deckblatt I<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung, 10.12.2009, Deckblatt I<br />

Über diese Untersuchungen hat der Vorhabenträger eine ordnungsgemäße und<br />

ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten,<br />

die in den Anwendungsbereich der artenschutzrechtlichen Verbote fallen, vor-<br />

genommen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob<br />

ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende<br />

Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den An-<br />

wendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das ver-<br />

pflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche<br />

Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind,<br />

hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von<br />

Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend<br />

ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am<br />

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