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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen<br />

in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erar-<br />

beitet werden (dazu grundlegend schon: BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, 4 C<br />

79.76, seitdem st. Rspr.).<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Auffassung gelangt, dass die maßgebli-<br />

chen Grundlagen der Verkehrsuntersuchung und der schalltechnischen Unter-<br />

suchung des Vorhabenträgers sich im Rahmen einschlägiger Regelwerke hal-<br />

ten und von plausiblen Grundannahmen ausgehen sowie daraus nachvollzieh-<br />

bare Schlussfolgerungen ziehen.<br />

Das darauf aufbauende und hiermit planfestgestellte Lärmschutzkonzept ist mit<br />

§ 41 BImSchG vereinbar. Es ist <strong>–</strong> insbesondere auch unter Beachtung des Vor-<br />

rangs des aktiven Lärmschutzes gegenüber dem passiven (§ 41 Abs. 2<br />

BImSchG) <strong>–</strong> rechtlich nicht zu beanstanden.<br />

Bei der Beurteilung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes geht die Plan-<br />

feststellungsbehörde im Einklang insbesondere mit der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11<br />

A 46.97, in: NVwZ 2001, S 81ff und Urteil vom 03.03.04, 9 A 15.03, in: UPR<br />

2004, S. 275) von folgenden Grundsätzen aus:<br />

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen ist sicherzustellen,<br />

dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-<br />

sche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeid-<br />

bar sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG), wobei prinzipiell ein Anspruch auf Vollschutz<br />

durch aktive Schallschutzmaßnahmen besteht.<br />

Das Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16.<br />

BImSchV steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 41 Abs. 2 BImSchG. Da-<br />

nach gilt die Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz nicht, soweit die Kosten der<br />

Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen<br />

würden.<br />

Die den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven<br />

Lärmschutzes normierende Vorschrift des § 41 Abs. 1 BImSchG hat für die<br />

Fachplanung Schrankenfunktion, d.h. sie zeigt für den Bereich des Verkehrs-<br />

lärmschutzes eine äußerste Grenze auf, die nicht im Wege der fachplaneri-<br />

schen Abwägung überwindbar ist.<br />

Die Ergebnisoffenheit, die für die fachplanerische Abwägung an sich kenn-<br />

zeichnend ist, gilt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2<br />

BImSchG nicht. Die Planfeststellungsbehörde darf und muss damit sämtliche<br />

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