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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Für den Fall, dass die Einwender wider Erwarten während der Bauarbeiten<br />

Schäden feststellen, könnten sie sich an die örtliche Bauleitung wenden, die<br />

alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung etwaiger neu aufgetretener<br />

Schäden und deren Ursachen durchführen werde.<br />

Jagdgenossenschaft Hesseln<br />

Die Einwender bemängeln, die Planung sehe keine ausreichenden Möglichkeiten<br />

eines Wildwechsels vor.<br />

Dem widerspricht der Vorhabensträger. Querungsmöglichkeiten seien in der<br />

Grünbrücke am Clever Bruch, dem Brückenbauwerk der Neuen Hessel sowie<br />

den Brücken über den Loddenbach bzw. den Lönsweg zu erkennen und damit<br />

in ausreichender Zahl vorhanden.<br />

Dem können die Einwender nicht folgen. Die aufgezeigten Querungsmöglichkeiten<br />

lägen allesamt an den äußeren Grenzen des Jagdbezirks, nicht jedoch in<br />

dessen Zentrum. Sie fordern insofern eine Ergänzung der Planung. Dies lehnt<br />

der Vorhabensträger ab.<br />

Auf Nachfrage erläutert er, auf einen Antrag der Jagdgenossenschaft <strong>–</strong> möglichst<br />

vor Baubeginn zu stellen <strong>–</strong> werde ermittelt, ob und welche Auswirkungen<br />

die Baumaßnahme auf den Jagdbezirk habe und ob Entschädigungsleistungen<br />

zu zahlen seien. Soweit ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, werde diese<br />

der Jagdgenossenschaft ausgezahlt, nicht dem einzelnen Mitglied.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Erörtert wurden Fragen einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts. Hierzu<br />

gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es sich dabei um eine Rechtsposition<br />

handelt, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft<br />

selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam<br />

ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen, das<br />

erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“<br />

(BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil vom 20.01.2000, III ZR<br />

110/99).<br />

Eine eigenständige Rechtsposition der Einwender, über die an dieser Stelle zu<br />

befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />

In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender verschiedene allgemeine<br />

Aspekte angesprochen, bzgl. derer auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen wird. Folgender Aspekt persönlicher Betroffenheit<br />

wurde zusätzlich thematisiert:<br />

Wertverlust, Mietwertminderung<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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