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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Forderung des Verfahrensbevollmächtigten, das Verfahren bis zum Zeitpunkt<br />

vier Jahre nach Verkehrsfreigabe durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger<br />

ab. Er werde die Beweissicherung bis vier Jahre nach Baubeginn durchführen.<br />

Der Verhandlungsleiter verweist auf die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

zu diesem Thema.<br />

Lärm<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert, nach den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) müsse Lärmimmissionen vorrangig mit aktiven<br />

Schutzmaßnahmen begegnet werden. Lediglich dann, wenn weiterer aktiver<br />

Lärmschutz außer Verhältnis zum Schutzzweck stünde <strong>–</strong> was der Vorhabensträger<br />

nachweisen müsse <strong>–</strong> könnten die Betroffenen auf passiven Lärmschutz<br />

verwiesen werden.<br />

Der Vorhabensträger lehnt weitere aktive Schutzmaßnahmen ab. Auf Nachfrage<br />

erläutert er, für die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ergäben sich Möglichkeiten der<br />

freiwilligen Ergänzung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Dies könne sich<br />

z.B. auf den östlich angrenzenden Bereich beziehen, in dem nur 2,50 m hohe<br />

Schutzeinrichtungen vorgesehen seien, oder auch auf eine weitere Erhöhung<br />

der Schutzeinrichtungen im Bereich der Hofstelle der Einwender.<br />

Eine Erhöhung der Schutzeinrichtungen an dieser Stelle um 1,00 m werde voraussichtlich<br />

zu einer Einhaltung der Grenzwerte im Erdgeschoss führen, nicht<br />

jedoch im Obergeschoss.<br />

Die Einwender verweisen darauf, die Schutzeinrichtungen seien aus Gründen<br />

des Naturschutzes vorgesehen, nicht aus lärmrechtlichen Erwägungen.<br />

Dennoch <strong>–</strong> so der Vorhabensträger <strong>–</strong> sei die Wand in ihrer Wirksamkeit als<br />

Lärmschutzwand ausgebildet. Sie werde zwar nicht mit einer Absorptionsschale<br />

ausgestattet, dies sei hier jedoch auch nicht erforderlich, da beiderseits der<br />

Trasse gleich hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen seien und insofern verstärkende<br />

Reflexionen nicht aufträten. Er ergänzt, er müsse diese Wände auch<br />

dauerhaft als Lärmschutzwände erhalten, da sie Gegenstand der lärmtechnischen<br />

Berechnung seien.<br />

Mit Deckblatt I wurden die aktiven Schutzeinrichtungen verändert mit der Folge,<br />

dass am Wohngebäude der Einwender eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes<br />

für die Nacht nur noch im Obergeschoss der Nordseite festzustellen<br />

ist.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

zurückgewiesen. Sie stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Eine Entschädigung für eine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs <strong>–</strong> so<br />

eine Forderung in der schriftlichen Einwendung <strong>–</strong> steht den Einwendern nicht<br />

zu, da der insoweit maßgebliche Immissionsgrenzwert für den Tag nicht überschritten<br />

wird.<br />

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