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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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prägt sind. Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nah-<br />

rungsrevier einer Art (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />

68; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007, 9 B 19.06, juris Rn. 8). Auch poten-<br />

zielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zur Nutzung geeignete) Lebensstät-<br />

ten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderli-<br />

chen Individuenbezug fehlt (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, ju-<br />

ris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 222). Ge-<br />

schützt ist vielmehr der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegens-<br />

tand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen dieser<br />

ihm zukommenden Funktion (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07,<br />

juris Rn. 68). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase ak-<br />

tueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz<br />

auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend ver-<br />

lassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu der-<br />

selben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (BVerwG, Urteil<br />

vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 68).<br />

In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben das Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

nicht erfüllt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die umgangreichen Ausfüh-<br />

rungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

6.3.3.3 Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />

Ebenso wenig ist bei einer Zulassung des Vorhabens eine Verwirklichung des<br />

Störungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu befürchten.<br />

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die wild lebenden Tiere der streng ge-<br />

schützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,<br />

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö-<br />

ren; dabei liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes eine erhebliche Störung<br />

dann vor, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population ei-<br />

ner Art verschlechtert. Nach den Hinweisen der<br />

Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

(LANA), StA „Arten- und Biotopschutz“ (Hinweise zu zentralen unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes), Oktober 2009, ist dies der<br />

Fall, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die<br />

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