07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beweissicherungsverfahren beantragt (Seite 213, 381, 427 des Wortproto-<br />

kolls der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme der „Interessengemein-<br />

schaft A 33 Casum-Holtfeld-Cleve“ vom 06.01.2008, Seite 4). In den Einzel-<br />

terminen hat der Vorhabenträger ein Beweissicherungsverfahren während<br />

der Bauzeit für Gebäude nach Prüfung des Einzelfalls zugesagt. Hierzu wird<br />

auf Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� In Bezug auf die Umweltverträglichkeitsstudie von Juni 2005 und die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfungen wird bemängelt, dass die dort tätigen Gutachter<br />

(HB-Verkehrsconsult, Wolters und Partner, Landschaft und Siedlung und<br />

FÖA Landschaftsplanung) bereits seit längerem für den Vorhabenträger ar-<br />

beiten. Hieraus wird die Forderung nach einer Neuerstellung der Gutachten<br />

durch neue Gutachter abgleitet (Seite 293, 564 des Wortprotokolls der Ge-<br />

neralerörterung).<br />

Diesem Antrag muss der Erfolg versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts sind Gutachten und fachtechnische Stel-<br />

lungnahmen nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Män-<br />

gel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden<br />

sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an<br />

der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG,<br />

Beschluss vom 25. März 2009, 4 B 63/08, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss<br />

vom 4. Januar 2007, 10 B 20.06; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember<br />

2008, 9 B 28.08, juris Rn. 4). Aus dem Umstand, dass die angeführten Gut-<br />

achter bereits zuvor für den Vorhabenträger, auch in Bezug auf den hier<br />

planfestgestellten A 33-Abschnitt 7.1, gearbeitet haben, kann keine Partei-<br />

lichkeit der Gutachter abgleitet werden. Vielmehr kann aus diesem Umstand<br />

abgeleitet werden, dass die Gutachter das für die Bewertung erforderliche<br />

Hintergrund- und Detailwissen aufweisen können.<br />

� Es wurden in der Generalerörterung überdies Anträge zum Flurbereini-<br />

gungsverfahren gestellt. Über die hierbei gestellten Anträge auf „Kostenträ-<br />

gerentscheidung“ (Seite 367 des Wortprotokolls der Generalerörterung) und<br />

auf Feststellung der Anlassbezogenheit der Kosten (Seite 371 des Wortpro-<br />

tokolls der Generalerörterung) kann in diesem Planfeststellungsverfahren<br />

nicht entschieden werden. Mit der Einleitung der Unternehmensflurbereini-<br />

gung im Juli 2010 sind alle diesbezüglichen Entscheidungen ebendort zu<br />

treffen.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!