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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7.9.10 Zusammenfassende Würdigung<br />

Das vom Vorhabenträger verfolgte planerische Konzept zur Bewältigung der<br />

von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen erweist sich danach<br />

unter Berücksichtigung der mit entsprechender Auflage verfügten Änderungen<br />

insgesamt als tragfähig und im Abwägungsergebnis auch als ausgewogen.<br />

Das Lärmschutzkonzept genügt den an ein solches zu stellenden Rechtmäßig-<br />

keitsanforderungen. Durch Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschut-<br />

zes werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis die zumutba-<br />

ren Grenzen der Lärmbetroffenheit hergestellt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht - bis auf die von ihr verfügten Änderungen -<br />

keinen Anlass, das vorgelegte Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers in sei-<br />

ner überarbeiteten Fassung im Übrigen zu beanstanden. Das Konzept wahrt<br />

den Grundsatz des Vorrangs von aktivem Schallschutz und genügt den Anfor-<br />

derungen der Verhältnismäßigkeit dort, wo statt aktiver Schallschutzmaßnah-<br />

men nur Ansprüche auf passiven Lärmschutz eingeräumt werden. Die dazu an-<br />

gestellten Erwägungen sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstan-<br />

den.<br />

Zurückzuweisen sind damit zugleich Forderungen, den aktiven Lärmschutz über<br />

das Maß hinaus auszudehnen, das in den Planunterlagen oder in den Auflagen<br />

dieses Beschlusses festgesetzt wurde, etwa durch Errichtung zusätzlicher akti-<br />

ver Lärmschutzanlagen oder die Verwendung eines offenporigen Asphalts<br />

(„Flüsterasphalt“) als Fahrbahnbelag (siehe dazu Wortprotokoll Generalerörte-<br />

rung, Seiten 131, 146 und 166). Zu letzterem ist zu bemerken, dass offenpori-<br />

ger Asphalt (OPA) <strong>–</strong> zusammen mit der Auflage, in festgelegten Abständen<br />

dessen Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls durch Ersatz der Deck-<br />

schicht zu erhalten <strong>–</strong> ein taugliches und inzwischen wohl auch überwiegend an-<br />

erkanntes Mittel aktiven Lärmschutzes ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, 9 A<br />

25/09 und zuvor OVG Münster, Urteil vom 11.02.2009, 11 D 45/06.AK und OVG<br />

Lüneburg, Urteil vom 18.02.2009, 7 KS 75/06). Allerdings bedarf der Einsatz<br />

von offenporigen Asphaltbelägen immer einer sorgfältigen Abwägung, da diese<br />

Belagsart Nachteile hinsichtlich Dauerhaftigkeit, Unterhaltung, Reparaturfähig-<br />

keit, Wirtschaftlichkeit und der oft aufwändigeren Gestaltung der Entwässe-<br />

rungseinrichtungen aufweist. Darüber hinaus war und ist der Einsatz offenpori-<br />

gen Asphalts mit höheren Kosten verbunden, so dass auch im Rahmen des §<br />

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