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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Soweit die Einwender im Deckblattverfahren lediglich noch fordern, die in Flurstück<br />

11 vorhandenen Drainagestränge dürften bei der Ausführung des Beckens<br />

nicht beschädigt werden bzw. müssten ggf. funktionstüchtig wieder hergestellt<br />

werden, ist diese Pflicht des Vorhabenträgers über Nebenbestimmung<br />

A 7.7.1 Bestandteil der Planfeststellung.<br />

Entwässerungsgraben auf der Nordseite der A 33<br />

Der Forderung der Einwender entsprechend verzichtet der Vorhabenträger mit<br />

Deckblatt I auf einen geschwungenen Verlauf des Grabens: Er wird stattdessen<br />

in geradliniger Führung an den Fuß des Lärmschutzwalls verlegt.<br />

Der Einwendung ist hiermit entsprochen.<br />

Luftschadstoffe<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Vor dem Hintergrund der obigen Aussagen der Fachbehörden zum Aussagegehalt<br />

des Gutachtens werden die Einwendungen gegen eine Verwendung des<br />

Berechnungsverfahrens PROKAS-V ebenfalls zurückgewiesen. Nähere Einzel-<br />

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