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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Vorhabens, nämlich die Schaffung einer großräumigen Verbindung zwischen<br />

den Wirtschaftsräumen in Nordwestdeutschland und den Niederlanden einer-<br />

seits und denen in Süd- und Ostdeutschland andererseits, ferner der Bau einer<br />

Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück sowie<br />

die Entlastung der Siedlungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsver-<br />

kehr, sind - gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes -<br />

vernünftigerweise geboten“ (Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />

33).<br />

Insoweit ist die seitens der Einwender geäußerte Kritik, die A 33 verbinde „Os-<br />

nabrück und Bielefeld <strong>–</strong> aber nicht mehr“ (Stellungnahme des „Netzwerkes<br />

Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 418) und stehe eben nicht im Zu-<br />

sammenhang mit den Wirtschaftsräumen in Thüringen oder Sachsen, fachlich<br />

und rechtlich nicht haltbar.<br />

Damit kann auch der Hinweis auf die planfestgestellte und im Bau befindliche<br />

A 30 Nordumgehung Bad Oeynhausen die Notwendigkeit des Lückenschlusses<br />

nicht in Frage stellen (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbän-<br />

de vom 15.03.2010, Seite 23). Die Autobahnumgehung von Bad Oeynhausen<br />

soll eine Lücke schließen zwischen Osnabrück und der A 2 in Richtung Hanno-<br />

ver. Das Teilstück komplettiert die Ost-West-Achse von den Niederlanden nach<br />

Berlin und ergänzt damit allenfalls den Lückenschluss der A 33, aber kann die-<br />

sen keineswegs ersetzen, da über die A 33 andere weiträumige Verkehrsach-<br />

sen gebildet werden.<br />

Neben den zuvor dargelegten eindeutigen Aussagen des Bundesverwaltungs-<br />

gerichts sei hier überdies darauf hingewiesen, dass die A 33 im derzeit gültigen<br />

Landesentwicklungsplan I/II Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LEP NRW 1995) als Be-<br />

standteil einer „großräumigen, Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse“<br />

mit den Verkehrsinfrastrukturelementen Bundesautobahn und Schienenstrecke<br />

ausgewiesen ist. Auch in dem derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan für den<br />

Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong>, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, von 2004 (auf-<br />

gestellt durch Beschluss des Regionalrates am 28.07.2003 und am 04.06.2004<br />

von der Landesplanungsbehörde genehmigt), ist die A 33 als „Straße für den<br />

großräumigen Verkehr“ qualifiziert und in B V Ziel 2 „Infrastruktur“ wird die A 33<br />

als „großräumig bedeutsamer Netzlückenschluss ….“ bezeichnet. Die straßen-<br />

rechtliche Fachplanung ist gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 ROG an diese Ziele<br />

gebunden bzw. hat gem. § 4 Abs. 2 ROG die Grundsätze zu berücksichtigen.<br />

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