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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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liche Restfläche von 840 m 2 , die der Vorhabensträger auf Wunsch ankaufen<br />

wird.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt auf Nachfrage, neben den ausgewiesenen Restflächen<br />

könne auf Wunsch der Einwenderin auch die dauerhaft zu beschränkende<br />

Fläche für das Feldgehölz erworben werden. Ein Entwässerungsgraben<br />

bleibe üblicherweise im Eigentum der Anlieger, die eine Abwertungsentschädigung<br />

erhalten. Die Unterhaltungspflicht liege nach den gesetzlichen Grundlagen<br />

bei der Kommune. Die Einwenderin will sich im Termin noch nicht festlegen,<br />

ob sie Restflächen und Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

verkaufen möchte. Der Vorhabensträger verweist auf die Grunderwerbsverhandlungen.<br />

Zur Entwässerung bestätigt der Vorhabensträger auf Nachfrage, in den besagten<br />

Graben fließe nur Oberflächenwasser der nördlich der A 33 gelegenen Flächen,<br />

Straßenabwasser werde nicht eingeleitet und vor allem nicht auf dem<br />

Flurstück der Einwenderin versickert.<br />

Überführungsbauwerk der Hesselner Straße<br />

Der Einwenderin ist nicht einsichtig, warum die Hesselner Straße im Bereich<br />

der Überführung und mithin auf ihrem Flurstück, verbreitert werde, nördlich<br />

angrenzend auf den Flächen des Nachbarn jedoch nicht.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, seine Planung ende an der Stelle, bis zu<br />

der die Anrampung aus technischen Gründen vorgenommen werden müsse.<br />

Dies sei südlich des Nachbargrundstücks. Dabei berücksichtige er die Wünsche<br />

der Kommune insbesondere hinsichtlich des Radweges. Ihm sei aber nicht<br />

bekannt, wann die Stadt Halle die Hesselner Straße weiter nach Norden ausbaue.<br />

Für den Graben entlang der Straße sei allein die Kommune verantwortlich.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin ist im vorbezeichneten<br />

Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Im Deckblatt II wurde die Einwenderin unmittelbar beteiligt, hat aber<br />

gegen die zusätzliche Inanspruchnahme im Zuge der Leitungsverlegung keine<br />

Einwendung vorgetragen.<br />

Hier werden Fragen der Entschädigung behandelt, die keiner Entscheidung im<br />

Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Der Vorhabenträger hat im Sinne einer<br />

Folgenbeseitigung Veränderungen am nachgeordneten Straßen- und Wegenetz<br />

nur insoweit vorzunehmen, wie es zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse<br />

erforderlich ist. Weitergehende Maßnahmen am Straßen- und Wegenetz<br />

überstiegen die Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers und darüber<br />

hinaus auch seine Planungsbefugnis (OVG NRW, Urteil vom 26.08.2009, 11 D<br />

31/08.AK).<br />

Fragen der Verkehrssicherheit sind ein in die Abwägung einzustellender öffentlicher<br />

Belang von hohem Gewicht. Insofern wird hier der Forderung der Stadt<br />

Halle, im Zuge der Überführung der Hesselner Straße einen Rad-/Gehweg vorzusehen,<br />

der Vorrang gegeben.<br />

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