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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Grenzwerte der 39. BImSchV bzgl. der Luftschadstoffe werden entlang der<br />

Trasse der A 33 einschließlich der Zubringer eingehalten oder nur im zugelas-<br />

senen Rahmen überschritten.<br />

Gleichwohl werden Immissionen jedweder Art mit der A 33 in einen Raum hin-<br />

einverlagert, der bisher hiervon weitgehend nicht betroffen war. Dies ist aber<br />

angesichts dessen, dass Grenzwerte überwiegend eingehalten werden, ge-<br />

rechtfertigt, da demgegenüber entlang der Ortsdurchfahrt Halle die derzeit für<br />

die Anwohner unzuträgliche und durch beständige Grenzwertüberschreitungen<br />

geprägte Situation mit der Verkehrsverlagerung von der B 68 auf die A 33 spür-<br />

bar entlastet wird <strong>–</strong> Grenzwerte bzw. zulässige Überschreitungsmargen werden<br />

künftig eingehalten.<br />

Die Eingriffe in den Naturhaushalt in seiner Lebensraumfunktion für Tiere und<br />

Pflanzen sind vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung des BNatSchG und<br />

des LG NRW zu sehen. Danach aber sind die vorhandenen Eingriffe einschließ-<br />

lich derer in die abiotischen Landschaftsfaktoren Boden, Wasser sowie<br />

Luft/Klima vollständig durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maß-<br />

nahmen kompensiert. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Landschaftsbil-<br />

des, auch in seiner Erholungsfunktion.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde verstößt das Vorhaben nicht<br />

gegen Verbote des europäischen und nationalen Artenschutzrechts, da die Be-<br />

troffenheit der Arten bei Bedarf sachgerecht durch entsprechende Minderungs-<br />

und Vermeidungsmaßnahmen abgemildert wird. Selbst wenn ein Verbotstatbe-<br />

stand erfüllt sein sollte, könnte <strong>–</strong> wie die vorsorgliche Ausnahme gem. § 45 Abs.<br />

7 BNatSchG zeigt <strong>–</strong> das Vorhaben dennoch zugelassen werden.<br />

In ähnlicher Weise gilt dies für die Vorschriften des europäischen Habitatschutz-<br />

rechtes. Durch geeignete Maßnahmen wird eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald vermieden, das Vorhaben könnte jedoch<br />

selbst im Fall der erheblichen Beeinträchtigung auf der Grundlage des § 34<br />

Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen werden.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Kapitel B 6.3.4 und B 6.4.5 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

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