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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Vorhabensträger entgegnet, bei der Planung sei ein Ausgleich zwischen<br />

vielen Interessen vorzunehmen. Ziele der Verschiebung wären ein Schutz des<br />

Freiraums und ein großer Abstand zum Kulturgut Schloss Holtfeld gewesen.<br />

Daher sei die Verschiebung in Richtung der Trassenführung vorgenommen<br />

worden, die in der UVS relativ positiv bewertet worden sei (V 37). Im Übrigen<br />

hätten Änderungen der Gesetzeslage insbesondere hinsichtlich des europarechtlichen<br />

Naturschutzes (FFH-Gebiete, Artenschutz) berücksichtigt werden<br />

müssen. Straßenplanung könne sich heute nicht allein an den Bedürfnissen des<br />

Menschen orientieren, sondern gleichermaßen an denjenigen der Natur.<br />

Der Verhandlungsleiter schließt diese Diskussion mit dem Hinweis darauf, es<br />

sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, abschließend auch über die kontrovers<br />

geführte Diskussion der Trassenwahl zu entscheiden.<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die Maßnahme 5.707 dient insbesondere der Anbindung der nördlich der Trasse<br />

verbleibenden Teillebensräume an die Grünbrücke am Eschweg, über die<br />

der Austausch mit den südlich der Trasse verbleibenden Lebensräumen erfolgen<br />

kann.<br />

Aus der Verbreiterung der Maßnahme würde für die Einwenderin jedoch gegenüber<br />

der ursprünglichen Planung auch dann kein Nachteil entstehen, würde<br />

das Flurstück durch die Verlegung der Maßnahme M/A 8.906 (s.u.) nicht ohnehin<br />

vollständig überplant. Wie bisher werden die Obstbäume in einem Abstand<br />

von 4.50 m zur Straße angeordnet und beanspruchen selbst eine Breite von<br />

1,00 m. Zusätzlich dauerhaft beschränkt wurde ein weiterer Streifen von 4,50 m<br />

Breite, der von der Einwenderin auch künftig uneingeschränkt genutzt werden<br />

kann; die Beschränkung sichert ihr jedoch eine Entschädigung für Ertragsdepressionen<br />

durch den Schattenwurf der Bäume.<br />

Im Übrigen sind Fragen des Laubabwurfs und der Verschattung als unmittelbare<br />

Folge der Grundstücksinanspruchnahme in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom<br />

24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Soweit die Einwenderin noch im Deckblattverfahren fordert, die Maßnahme auf<br />

die andere Wegesseite zu verlegen, wird dieser Forderung im Interesse der<br />

Einwenderin nicht gefolgt. Mit der Verlegung der Maßnahme M/A 8.906 auf das<br />

Flurstück 254 ist dieses ohnehin komplett überplant. Eine Verlegung der Maßnahme<br />

M/A 5.707 würde demgegenüber zu einer größeren Inanspruchnahme<br />

des derzeit nur gering betroffenen Flurstücks 257 der Einwenderin führen.<br />

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