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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Soweit die Stadt auch für die Siedlung Arrode die Einstufung nach § 34 BauGB<br />

als Wohngebiet geltend macht, hat dies für die Planung keine Auswirkung inso-<br />

fern, als die Siedlung außerhalb des Einflussbereichs der A 33 und des verleg-<br />

ten Teils der L 782 liegt. Ansprüche im Übrigen, wie von der Stadt Halle wegen<br />

der befürchteten Verkehrssteigerung auf der L 782 geltend gemacht, bestehen<br />

nicht (s.o.).<br />

Mit ihrer Stellungnahme im Deckblattverfahren I hat die Stadt Halle als weitere<br />

Forderung die Verlegung der Hochspannungsfreileitung der RWE im Bereich<br />

der Siedlung Am Forst als Erdleitung erhoben, weil die vorgesehene Waldun-<br />

terpflanzung im Schutzbereich der Freileitung nach den Vorschriften der RWE<br />

eine Endwuchshöhe von max. 3,00 m gestatte. Dieser Forderung kann nicht ge-<br />

folgt werden. In der Planfeststellung können als notwendige Folgemaßnahmen<br />

lediglich Anpassungsarbeiten an betroffenen Anlagen Dritter festgelegt werden,<br />

soweit diese kein eigenständiges Planungskonzept erfordern. Diese Vorausset-<br />

zung ist bei einer Abkehr von der bisherigen Freileitung zu einer Erdkabellösung<br />

nicht gegeben.<br />

8.1.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Forderungen der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>, für die Gemeindestraßen Holtfelder<br />

Straße, Illenbruch und Oldendorfer Straße eine nutzbare Breite zwischen den<br />

Geländern der Überführungsbauwerke in einer Größenordnung von 7,00 m vor-<br />

zusehen, müssen zurückgewiesen werden.<br />

Abgesehen davon, dass die vorgesehenen Ausbaubreiten auf den Überfüh-<br />

rungsbauwerken den gegebenen Zustand der genannten Straßen deutlich<br />

überschreiten, entsprechen die Maße auch den von den „Richtlinien für den<br />

ländlichen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für<br />

Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. für zweistreifige Verbindungswege<br />

vorgesehenen Maßen und gehen im Falle der Holtfelder Straße und des Il-<br />

lenbruch sogar darüber hinaus. Einer etwa über die landwirtschaftliche Nutzung<br />

hinausgehenden Erschließungsfunktion bzw. einer künftigen Bündelung von<br />

Verkehren wird damit entsprochen. Die gilt auch, soweit die lichten Weiten zwi-<br />

schen den Brückengeländern 6,50 bzw. 6,00 m betragen.<br />

Im Übrigen ist der Vorhabenträger mit einer Aufweitung der Brücke des Il-<br />

lenbruchs und einer Ausweichbucht an der Oldendorfer Straße seinen Zusagen<br />

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