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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender sei jedoch 120 m von der Trasse entfernt. Zudem <strong>–</strong> so eine weitere<br />

Nachfrage der Einwender <strong>–</strong> schneide die Trasse auch nicht in Grundwasserströme<br />

ein, weshalb insgesamt qualitative wie quantitative Veränderungen am<br />

Hausbrunnen der Einwender nicht zu befürchten seien.<br />

Klar sei aber auch, dass immer dann, wenn in den beprobten Brunnen Unregelmäßigkeiten<br />

festgestellt würden, der Rahmen für weitere Beprobungen ausgedehnt<br />

werden müsse. Dies gelte im Falle der Einwender auch vor dem Hintergrund,<br />

dass in unmittelbarer Nachbarschaft des Anwesens kein Brunnen<br />

innerhalb des 100 m-Abstandes zu beproben sei. Die Grundwasserverhältnisse<br />

seien entlang der Trasse recht gut vergleichbar und daher aus anderen Trassenabschnitten<br />

übertragbar.<br />

Die Einwender sehen insofern Probleme auf sich zu kommen, als sie im Falle<br />

von Veränderungen <strong>–</strong> so bestätigt es auch der Verhandlungsleiter <strong>–</strong> beweispflichtig<br />

wären. Die regelmäßigen Beprobungen des Brunnens lieferten Aussagen<br />

zur Wasserqualität, nicht aber zur Ergiebigkeit. Wie also solle eine Beweisführung<br />

gelingen?<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu zunächst aus, natürlich werde er die Ergebnisse<br />

der in den zurückliegenden Jahren durchgeführten regelmäßigen Beprobungen<br />

als Grundlage für die Feststellung von Veränderungen der Wasserqualität<br />

akzeptieren. Wenn Stoffe, die in den zurückliegenden Jahren nie im Wasser<br />

enthalten waren, auftreten und eindeutig dem Straßenverkehr zugeordnet<br />

werden könnten, müsse er hierfür haften. Hinsichtlich der Ergiebigkeit verweisen<br />

Vorhabensträger und Verhandlungsleiter auf die Untere Wasserbehörde<br />

des Kreises Gütersloh. Die habe im Zweifel Informationen darüber, ob mehrere<br />

Brunnen von einer entsprechenden Problematik betroffen seien. Dann aber<br />

müsse eine Verursachung durch die Trasse der A 33 als wahrscheinlich angenommen<br />

werden.<br />

Erschütterungen<br />

Die Forderung der Einwender, ein Beweissicherungsverfahren am Gebäude<br />

durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger ab. In dem Bereich würden keine<br />

erschütterungsintensiven Arbeiten durchgeführt, insbesondere komme es nicht<br />

zu Rammvorgängen, sondern allenfalls zum Einsatz von Rüttelplatten zur Bodenverdichtung.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wird mit Blick auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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