07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Einwender B 9.95<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 94 in der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> soll vollständig<br />

für die Realisierung einer landschaftspflegerischen Maßnahme in Anspruch<br />

genommen werden. Vorgesehen ist die Entwicklung einer extensiven Grünlandnutzung<br />

als Artenschutzmaßnahme für den Kiebitz, der in diesen Bereich<br />

umgesiedelt werden soll.<br />

Der Einwender äußert Zweifel, ob sich der Kiebitz tatsächlich im fraglichen<br />

Raum ansiedeln lässt. Er ist mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden.<br />

Derzeit führe er den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb, eine Hofnachfolge<br />

existiere nicht. Dennoch möchte er den Betrieb im derzeitigen Umfang<br />

erhalten, um spätere Verpachtungsmöglichkeiten zu sichern. Er fordert<br />

daher Ersatzland statt einer Entschädigung in Geld (unabhängig, ob Abwertungsentschädigung<br />

bei Eigentumsbehalt oder Kaufpreis), spätestens im Flurbereinigungsverfahren.<br />

Für den Vorhabensträger ist die Maßnahme aus Gründen des Artenschutzes<br />

unverzichtbar. Er sagt zu, die Möglichkeiten einer Ersatzlandgestellung zu prüfen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Vorgesehen auf dem Flurstück des Einwenders sind die Maßnahmen M/A<br />

9.306 <strong>–</strong> Entwicklung von feuchtem Extensivgrünland auf Intensivgrünland <strong>–</strong><br />

sowie M/A 8.701 <strong>–</strong> Gewässerrandstreifen entlang eines Wiesengrabens.<br />

Die diesbezügliche Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Beide Maßnahmen sind artenschutzrechtlich relevant zur Habitatoptimierung<br />

eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen darüber<br />

hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und Feldlerche.<br />

Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten,<br />

wobei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I<br />

drei Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte<br />

verloren gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf,<br />

um erhalten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen<br />

Störungsverbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier:<br />

Bau und Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,<br />

sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen)<br />

Habitatbedingungen für die lokale Population zu verbessern.<br />

Diesem Zweck dienen die Maßnahme M/A 9.306 und M/A 8.701. Sie befinden<br />

sich im Umfeld eines der vorhandenen, nicht tangierten Brutstandorte und halten<br />

einen so ausreichenden Abstand zur Trasse der A 33, dass bau- und betriebsbedingte<br />

Auswirkungen an dieser Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />

Weitere Einzelheiten zum Thema Artenschutz können Kapitel B 6.3 entnommen<br />

werden.<br />

1115

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!