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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.90<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders wird eine Teilfläche des knapp 2 ha großen<br />

an der Straße „Im Hagen“ bzw. der künftigen Überführung dieser Straße<br />

über die A 33 gelegenen Flurstücks 159 in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen<br />

für die A 33-Trasse benötigt. Auf einer weiteren Teilfläche sollen Kompensationsmaßnahmen<br />

umgesetzt werden, eine dritte Teilfläche des Flurstücks<br />

beabsichtigt der Vorhabensträger vorübergehend während der Baumaßnahme<br />

in Anspruch zu nehmen.<br />

Der Einwender hat gegen die Inanspruchnahme der Flächen keine Bedenken.<br />

Er habe langfristig die Absicht, auf den Restflächen eine Biogasanlage zu errichten,<br />

die von der Landwirtschaft getragen werden könne. Er fordert jedoch<br />

eine Begradigung des Grenzverlaufs. Dies wird ihm vom Vorhabensträger<br />

zugesagt.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 159 in der beschriebenen Art und Weise<br />

ist unumgänglich. Der Einwender hat sich im Termin mit der Inanspruchnahme<br />

grundsätzlich einverstanden erklärt. Zu weiteren Detailfragen wird auf die folgenden<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

Die Begradigung des Grenzverlaufs ist im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis<br />

<strong>–</strong> Unterlage 5.1, Blatt 4 <strong>–</strong> des Deckblatts I ohne Veränderung des Umfangs der<br />

Inanspruchnahme Gegenstand der Planung geworden. Nicht angepasst wurde<br />

der Lageplan zum Grunderwerbsverzeichnis <strong>–</strong> Unterlage 10, Blatt 4. Der<br />

Vorhabenträger hat gleichwohl den Grunderwerb mit geradem Grenzverlauf<br />

entsprechend seiner Zusage zu tätigen.<br />

Soweit der Einwender im Deckblattverfahren zusätzlich fordert, den Grenzverlauf<br />

weiter in Richtung Überführungsbauwerk zu verschieben, wird die Einwendung<br />

zurückgewiesen. Die landschaftspflegerische Maßnahme E 10.501<br />

dient dazu, das verlegte namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder<br />

auszubauen, wie es der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer<br />

in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ entspricht. Dies aber setzt genügend Raum zur<br />

naturnahen Entwicklung des Gewässers aufgrund seiner Eigendynamik voraus;<br />

eine Abstandsfläche zu Straßenbauwerken ist daher unumgänglich.<br />

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