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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten<br />

bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen<br />

überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Überführung Paulinenweg<br />

Die Einwender führen an, diese Brücke sei zu schmal für LKW und landwirtschaftliche<br />

Fahrzeuge, zudem sei der Gegenverkehr angesichts der Steigung<br />

nicht einsehbar. Die Brücke stelle daher ein Sicherheitsrisiko dar.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Hinsichtlich der Abmessungen des Überführungsbauwerks wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen, im Weiteren auf<br />

die Entscheidung über entsprechende Forderungen der Stadt Halle in Kapitel B<br />

8.<br />

Zur Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger einen<br />

Sichtweitennachweis für die Überführung des Paulinenweges vorgelegt, der<br />

von der Oberen Straßenverkehrsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

überprüft wurde. Danach sind die erforderlichen Sichtweiten auf der Brücke,<br />

namentlich auch an der Einmündung des Steinhausener Weges in den Paulinenweg,<br />

gegeben.<br />

Wertverlust<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

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