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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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8.5 Präkludierte Einwendungen<br />

Auf die Auslegung im Jahr 2007 hin sind bei der Planfeststellungsbehörde Ein-<br />

wendungen ausschließlich fristgerecht erhoben worden.<br />

Auch Deckblatt I hat öffentlich ausgelegen. Die Einwendungsfrist endete am<br />

15.03.2010. Nach Ablauf dieser Frist <strong>–</strong> am 16.03.2010 <strong>–</strong> ist eine weitere Ein-<br />

wendung erhoben worden. Der Einwender ist gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG<br />

mit seiner Einwendung gegen die offen gelegten Pläne des Deckblattes I <strong>–</strong> so-<br />

weit sie Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung, gegen die sich der<br />

Einwender fristgerecht gewandt hat, enthalten <strong>–</strong> ausgeschlossen.<br />

§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW bestimmt, dass jeder, dessen Belange durch das Vor-<br />

haben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-<br />

meinde Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Nach dem Inhalt der<br />

Verwaltungsvorgänge hat der Einwender dem im Deckblattverfahren nicht ent-<br />

sprochen, obgleich in den offen gelegten Plänen die Baumaßnahme und die<br />

gegenüber der Ursprungsplanung vorgenommenen Änderungen so dargestellt<br />

waren, dass der Einwender schon zu dem Zeitpunkt eine aus diesen Änderun-<br />

gen <strong>–</strong> möglicherweise <strong>–</strong> resultierende Beeinträchtigung seiner Rechte hätte er-<br />

kennen können.<br />

Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass die Einwendungen zu den Ände-<br />

rungen des Deckblattes I ausgeschlossen sind. Dies regelt § 17a Nr. 7 Satz 1<br />

FStrG. Mit der dort vorgesehenen materiellen Präklusion ist die Einwendung in<br />

der Sache verwirkt, so dass sie dem Einwender keine Rechtsposition mehr zu<br />

verleihen vermag. Dies schließt es aus, dass die Anhörungsbehörde, indem sie<br />

sich inhaltlich mit der verspäteten Einwendung befasst, eine einmal eingetrete-<br />

ne Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu<br />

eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1995, 11 VR 7.95).<br />

Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW eine Wiedereinsetzung in den vori-<br />

gen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist hätten ermöglichen kön-<br />

nen, sind <strong>–</strong> auch nach Mitteilung der Präklusion mit Schreiben vom 23.03.2010<br />

<strong>–</strong> nicht vorgetragen worden.<br />

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