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Arthur Schopenhauer - Die Welt als Wille und Vorstellung

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63783 <strong>Schopenhauer</strong>: <strong>Die</strong> <strong>Welt</strong> <strong>als</strong> <strong>Wille</strong> <strong>und</strong> <strong>Vorstellung</strong> 708<br />

schädlich wie ein grasfressendes Thier. – Weiter aber<br />

<strong>als</strong> bis zu diesem Punkt kann es der Staat nicht bringen:<br />

er kann <strong>als</strong>o nicht eine Erscheinung zeigen,<br />

gleich der, welche aus allgemeinem wechselseitigen<br />

Wohlwollen <strong>und</strong> Liebe entspringen würde. Denn, wie<br />

wir eben fanden, daß er, seiner Natur zufolge, ein Unrechtthun,<br />

dem gar kein Unrechtleiden von einer andern<br />

Seite entspräche, nicht verbieten würde, <strong>und</strong><br />

bloß weil dies unmöglich ist, jedes Unrechtthun verwehrt;<br />

so würde er umgekehrt, seiner auf das Wohlseyn<br />

Aller gerichteten Tendenz gemäß, sehr gern<br />

dafür sorgen, daß Jeder Wohlwollen <strong>und</strong> Werke der<br />

Menschenliebe aller Art erführe; hätten nicht auch<br />

diese ein unumgängliches Korrelat im Leisten von<br />

Wohlthaten <strong>und</strong> Liebeswerken, wobei nun aber jeder<br />

Bürger des Staats die passive, keiner die aktive Rolle<br />

würde übernehmen wollen, <strong>und</strong> letztere wäre auch aus<br />

keinem Gr<strong>und</strong> dem Einen vor dem Andern zuzumuthen.<br />

Demnach läßt sich nur das Negative, welches<br />

eben das Recht ist, nicht das Positive, welches man<br />

unter dem Namen der Liebespflichten, oder unvollkommenen<br />

Pflichten verstanden hat, erzwingen.<br />

<strong>Die</strong> Gesetzgebung entlehnt, wie gesagt, die reine<br />

Rechtslehre, oder die Lehre vom Wesen <strong>und</strong> den<br />

Gränzen des Rechts <strong>und</strong> des Unrechts, von der Moral,<br />

um dieselbe nun zu ihren, der Moral fremden Zwekken,<br />

von der Kehrseite anzuwenden <strong>und</strong> danach posi-<br />

Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie

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