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Arthur Schopenhauer - Die Welt als Wille und Vorstellung

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63785 <strong>Schopenhauer</strong>: <strong>Die</strong> <strong>Welt</strong> <strong>als</strong> <strong>Wille</strong> <strong>und</strong> <strong>Vorstellung</strong> 710<br />

folgende: 1) Erklärung der innern <strong>und</strong> eigentlichen<br />

Bedeutung <strong>und</strong> des Ursprungs der Begriffe Unrecht<br />

<strong>und</strong> Recht, <strong>und</strong> ihrer Anwendung <strong>und</strong> Stelle in der<br />

Moral. 2) <strong>Die</strong> Ableitung des Eigenthumsrechts. 3)<br />

<strong>Die</strong> Ableitung der moralischen Gültigkeit der Verträge;<br />

da diese die moralische Gr<strong>und</strong>lage des Staatsvertrages<br />

ist. 4) <strong>Die</strong> Erklärung der Entstehung <strong>und</strong> des<br />

Zweckes des Staats, des Verhältnisses dieses Zweckes<br />

zur Moral <strong>und</strong> der in Folge dieses Verhältnisses<br />

zweckmäßigen Uebertragung der moralischen Rechtslehre,<br />

durch Umkehrung, auf die Gesetzgebung. 5)<br />

<strong>Die</strong> Ableitung des Strafrechts. – Der übrige Inhalt der<br />

Rechtslehre ist bloße Anwendung jener Principien,<br />

nähere Bestimmung der Gränzen des Rechts <strong>und</strong> des<br />

Unrechts, für alle möglichen Verhältnisse des Lebens,<br />

welche deshalb unter gewisse Gesichtspunkte <strong>und</strong><br />

Titel vereinigt <strong>und</strong> abgetheilt werden. In diesen besondern<br />

Lehren stimmen die Lehrbücher des reinen<br />

Rechts alle ziemlich überein: nur in den Principien<br />

lauten sie sehr verschieden; weil solche immer mit irgend<br />

einem philosophischen System zusammenhängen.<br />

Nachdem wir in Gemäßheit des unserigen die<br />

vier ersten jener Hauptpunkte kurz <strong>und</strong> allgemein, jedoch<br />

bestimmt <strong>und</strong> deutlich erörtert haben, ist noch<br />

vom Strafrechte eben so zu reden.<br />

Kant stellt die gr<strong>und</strong>f<strong>als</strong>che Behauptung auf, daß es<br />

außer dem Staate kein vollkommenes Eigenthums-<br />

Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie

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